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Statuten - Athletic57

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Statuten

hier findest Du die aktuelle Statuten zum downloaden (PDF)

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Athletic 57 Freizeit und Sportverein besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat seinen Sitz dort, wo sich die Mitglieder gerade zu einem gemütlichen Anlass treffen – offiziell jedoch in Winterthur.
Art. 2 Zweck
Der Verein verfolgt folgende hochwichtige Ziele:
·        Förderung und Pflege von Kameradschaft, Geselligkeit und guter Laune
·        Durchführung von Freizeitaktivitäten, sportliche Betätigung und Ausflügen
·        Pflege von Stammtisch-Kultur, Grillabenden und spontanen Ideen
Der Verein ist politisch neutral und konfessionell offen
Art. 3 Vereinsaktivitäten
Der Verein organisiert nach Lust und Laune:
·        Fitnessgruppen (Sportgruppe für jung gebliebene und «aktive» Mitglieder)
·        Plauschsport (z.B. Bowling, Tischtennis, Minigolf)
·        Wanderungen, Velotouren, Skiweekend oder andere Outdoor-Aktivitäten
·        Grillabende, Spieleabende, Degustationen oder Stammtische
·        Ausflüge und kleine Reisen
·        Teilnahme am Albanifest
·        spontane Aktivitäten, wenn jemand eine gute Idee hat
Die wichtigste Regel: Der Spass steht im Vordergrund.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die:
·        Freude an Geselligkeit hat
·        Humor versteht
·        gelegentlich Zeit für Vereinsaktivitäten findet
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder der Stammtisch.
Nebst der Kategorie Mitglied gibt es noch die Kategorie Gönner und Ehrenmitglied.
Art. 5 Rechte und Pflichten
Mitglieder haben das Recht:
·        an allen Aktivitäten teilzunehmen
·        neue Ideen einzubringen
·        an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und mitzubestimmen
Mitglieder verpflichten sich:
·        zur Pflege der Kameradschaft
·        zu respektvollem Umgang
·        zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags (in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe)
Art. 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
·        Austritt (ist jederzeit möglich)
·        Tod
·        Ausschluss (z.B. bei dauerhaft schlechter Laune oder grobem Verstoss gegen die Kameradschaft)
·        Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
Art. 7 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1.     die Mitgliederversammlung
2.     den Vorstand
3.     eine Revisionsstelle (2 Personen), bei einem Vereinsvermögen über CHF 3000.00
Art. 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie entscheidet über:
·        Wahl des Vorstandes
·        Abnahme der Jahresrechnung und, falls vorhanden, des Revisionsbericht
·        Abnahme des Budgets, bei einem Vereinsvermögen über CHF 3000.00
·        Mitgliederbeiträge
·        Vereinsprogramm
·        wichtige Vereinsangelegenheiten (z.B. Beschlussfassung über Anträge)
·        Statutenänderungen
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, zum Beispiel:
·        Präsident/in (Koordinator der guten Stimmung)
·        Kassier/in (Hüter der Vereinskasse)
·        Aktuar/in (Chronist der besten Geschichten)
·        Ein Vertreter pro Interessen-Gruppe (Stimmungs-Übertrager)
Der Vorstand sorgt dafür, dass der Verein funktioniert.
Art. 10 Finanzen
Die Vereinskasse speist sich aus:
·        Mitgliederbeiträgen
·        freiwilligen Beiträgen
·        Einnahmen aus Vereinsanlässen
Das Geld wird hauptsächlich für gemeinsame Aktivitäten und Anlässe verwendet.
Art. 11 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haften nicht persönlich.
Art. 12 Statutenänderung
Statutenänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 13 Auflösung
Wird der Verein aufgelöst, wofür eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, wird das verbleibende Vermögen:
·        entweder für einen letzten gemeinsamen Anlass
·        oder gemäss speziellem Entscheid der Mitgliederversammlung verwendet.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Genehmigung derselben durch die Mitgliederversammlung 2026 in Kraft und ersetzen die vormaligen Statuten der Vereins Handballclub Athletic 57.
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